Schienenverkehrslärm

Schienenverkehrslärm entsteht durch den Betrieb von Fahrzeugen auf dem Schienennetz. Die Hauptquelle des Schienenverkehrslärms ist der Kontakt der Waggonräder mit den Gleisen, die Rollgeräusche.

Eine Schienenverkehrslärm-Messung am Gleis
Eine Schienenverkehrslärm-Messung am Gleis

Europaweit einheitliche Geräuschgrenzwerte für neue Schienenfahrzeuge regeln die „Technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Fahrzeuge – Lärm“ (TSI Noise), die 2006 in Kraft getreten ist. Für Schienenfahrzeuge, die vor 2006 in Betrieb genommen wurden, gilt die Richtlinie nicht.

Die wichtigste Maßnahme, um den Schienenverkehrslärm (Schallemissionen) zu verringern, ist die Umrüstung aller Güterwaggons bis zum Ende des Jahres 2020 auf leise Flüsterbremsen. Flüsterbremsen rauen die Waggonräder nicht mehr so stark auf, dadurch werden die Rollgeräusche wesentlich reduziert.

Betroffene von Verkehrslärm haben Anspruch auf Lärmschutz, allerdings meist nur beim Neubau von Strecken oder bei wesentlichen Änderungen. Die Grenzwerte für Verkehrslärm und der daraus resultierende rechtliche Anspruch auf Lärmschutz richten sich nach der Klassifizierung des (Wohn-) Gebietes:

Gewerbegebiete

  • Tag (6-22 Uhr): 69 dB(A)
  • Nacht (22-6 Uhr): 59 dB(A)

Kern-, Dorf- und Mischgebiete

  • Tag (6-22 Uhr): 64 dB(A)
  • Nacht (22-6 Uhr): 54 dB(A)

Reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungs- gebiete

  • Tag (6-22 Uhr): 59 dB(A)
  • Nacht (22-6 Uhr): 49 dB(A)

Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime

  • Tag (6-22 Uhr): 57 dB(A)
  • Nacht (22-6 Uhr): 47 dB(A)