Damit die Lärmsanierung nach dem Verbotsgesetz und der Flüsterbremsen-Förderung noch dynamischer durchstartet, will das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) jetzt einen zusätzlichen Anreiz schaffen: Güterwagenhalter, die über die aktuellen Grenzwerte hinaus in lärmmindernde Technik investieren, können rückwirkend zum 1.1.2017 die neue Förderung TSI Lärm+ in Anspruch nehmen.
Das BMVI übernimmt demnach 40 Prozent der Mehrkosten, die bei der Umrüstung vorhandener Güterwagen oder der Ersatzbeschaffung neuer Güterwagen anfallen, sofern diese die Grenzwerte der aktuellen TSI Lärm um weitere 3 dB(A) bzw. 5 d(B)A unterschreiten. In der Ausgabe 14/2017 des Amtsblattes des BMVI („Verkehrsblatt“) wird die TSI Lärm+ ausführlich vorgestellt. Nach Informationen der Allianz pro Schiene soll sich die Höhe der Fördermittel auf insgesamt 60 Millionen Euro belaufen.
Zweck: Die Förderung besonders leiser Güterwagen soll finanzielle Anreize für Güterwagenhalter schaffen, weitere Anstrengungen bei der Verminderung von Schienenlärm zu unternehmen. Darüber hinaus soll die Neu- und Weiterentwicklung innovativer Techniken im Schienenverkehr vorangetrieben werden.
Zuständigkeit: Zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Das EBA prüft unter anderem, ob die neuen bzw. umgerüsteten Güterwagen fristgerecht bis 2021 in Betrieb genommen wurden und ob die übrigen Fördervoraussetzungen vom Antragssteller eingehalten wurden.
Bedingungen: TSI Lärm+ kann von Unternehmen bis 2021 in Anspruch genommen werden. Pro Güterwagen ist die Zuwendung auf max. 20.000 Euro (Umbau) bzw. 25.000 Euro (Ersatzbeschaffung) begrenzt. Innerhalb von fünf Jahren können je Zuwendungsempfänger maximal 15 Millionen Euro beantragt werden.
Handelt es sich um eine Ersatzbeschaffung, wird die Förderung nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der außer Betrieb gesetzte Güterwagen verschrottet wird. Zudem müssen die geförderten Fahrzeuge innerhalb der ersten acht Jahre die Hälfte ihrer Laufleistung auf dem deutschen Schienennetz erbringen. Ferner kann das EBA die finanzielle Unterstützung in bestimmten Fällen zurückfordern, etwa, wenn die Verschrottung des älteren, ausgetauschten Güterwagens bis 2021 nicht nachgewiesen wurde.