Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG)

Am 13.12.2020 trat in Deutschland das Einsatzverbot für laute Güterwagen in Kraft. Dies ist im Schienenlärmschutzgesetz festgeschrieben. Damit wurde nach langer politischer Diskussion und vielen kleinen Schritten auf dem Weg zu einem leiseren Schienengüterverkehr ein wichtiges Etappenziel für mehr Lärmschutz erreicht.

Mit Beginn des neuen Netzfahrplans 2020/2021 am 13. Dezember 2020 ist das Fahren oder Fahrenlassen von Güterzügen, in die laute Güterwagen eingestellt sind, auf dem deutschen Schienennetz verboten. Ein Güterwagen gilt dann als laut, wenn er die vorgegebenen Emissionshöchstwerte der TSI Lärm nicht einhält.

Nur in wenigen Fällen gelten Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Züge im Gelegenheitsverkehr, die dann jedoch ihre Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen.

Eine Verringerung des Lärms wird durch den umfassenden Einsatz von sogenannten „Flüsterbremsen“ erreicht. Durch den Austausch der Bremssysteme von Graugussbremsen auf moderne Verbundstoffbremsen bleiben die Laufflächen glatter und es werden weniger Rollgeräusche erzeugt. Die wahrgenommenen Lärmemissionen reduzieren sich auf die Hälfte (minus 8-10 Dezibel).

Die Durchsetzung des Betriebsverbots lauter Güterwagen auf dem deutschen Schienennetz wird durch das Eisenbahn-Bundesamt überwacht. Dies geschieht in erster Linie durch Kontrollen im Nachgang zur Fahrt. Dazu werden mindestens einmal pro Kalendervierteljahr auf bestimmten Streckenabschnitten die Daten der Betreiber ausgewertet. Es erfolgt eine Überprüfung anhand der Wagenlisten daraufhin, ob nur die Güterwagen in den Zug eingestellt waren, die bei der Trassenanmeldung angegeben wurden. Darüber hinaus sind Stichproben während des laufenden Betriebs möglich.

Bei Verstößen gegen das Verbot des Betriebs lauter Güterwagen können durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden und Bußgelder bis zu 50.000 € je Verstoß verhängt werden.

Verstößt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) wiederholt gegen das Gesetz, können durch das EBA weitere Sanktionen angeordnet werden, wie beispielsweise Geschwindigkeitsreduzierungen oder Fahrverbote.