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Satzung

Satzung des Vereins Allianz pro Schiene

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Allianz Pro Schiene. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt so dann den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein Allianz Pro Schiene e.V. fördert den Umweltschutz durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über den energiesparenden und den umweltfreundlichen Charakter des Schienenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland. Hierdurch soll erreicht werden den Anteil des Verkehrssystems Schiene zu vergrößern.

Der Verein fördert den Informationsaustausch über Schienenverkehrsfragen und den technologischen Entwicklungsstand des Rad-Schiene Systems auf nationaler und internationaler Ebene und beteiligt sich an der Vergabe und Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen auf diesem Gebiet, deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden.

  1. Der Verein wird eine, seiner Zielsetzung entsprechende, Öffentlichkeitsarbeit betreiben und durch Veröffentlichungen, Informationsveranstaltungen und Ausstellungen die Öffentlichkeit über seine Ziele und Initiativen informieren.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Ämter, ausgenommen Geschäftsführung und deren Mitarbeiter, werden ehrenamtlich ausgeführt. Er darf dafür nur eine von der Mitgliederversammlung festgelegte angemessene Aufwandsvergütung gewährt werden.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden.
 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins fördern solidarisch die Zwecke des Vereins. Sonstige gegebene Konkurrenzverhältnisse untereinander sind ausgeschlossen und die Mitglieder verpflichten sich, Aktivitäten und Erfolge des Vereins nicht gegeneinander zu verwenden. Ist ein Mitglied seinerseits durch Organbeschlüsse gebunden und kann deshalb einen Mehrheitsbeschluss des Vereins nicht mittragen, so wird es mit der Abgabe eines entsprechenden Votums, das dem Beschluss beizufügen ist, im Einzelfall von der Verpflichtung zur Solidarität entbunden.
  2. Der Verein kann neben den ordentlichen auch Fördernde sowie Ehrenmitglieder haben.

    Ordentliche Mitglieder können Vereine, Verbände und sonstige Institutionen werden, die ein Interesse an der Förderung des Schienenverkehrs haben und die die im § 2 beschriebenen Anliegen des Vereins zu unterstützen bereit sind.

    Fördermitglieder können Unternehmen, Vereine, Verbände sowie volljährige, natürliche Personen werden, die auf Grund ihrer gewerblichen Tätigkeit oder auf Grund der von Ihnen vertretenen gewerblichen Ziele ein Interesse an der Erhaltung und Entwicklung des Schienenverkehrs haben.

    Ehrenmitglieder können volljährige, natürliche Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins in besonderer Weise engagieren und dadurch besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben.
  3. Die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied kann erworben werden durch eine Aufnahmeentscheidung des Vorstandes. Sie ist schriftlich zu beantragen. Für die Aufnahme ist eine ¾ Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Gegen eine Ablehnungsentscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

    Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung den zu Ehrenden angetragen und mit dessen schriftlicher Einverständniserklärung wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • A. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand; Ehrenmitglieder können die Mitgliedschaft jederzeit beenden;

      a) bei natürlichen Personen durch Tod;
      b) bei Vereinen, Verbänden und Institutionen durch Auflösung;
    • B. durch Ausschluss, auf Beschluss durch die Mitgliederversammlung, nach Vorschlag des Vorstandes. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt, zum Beispiel durch Verzug bei der Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung oder wiederholte, unpünktliche Beitragszahlung.
 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein wird aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermitteln sowie Spenden finanziert.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge für das jeweilige Kalenderjahr im voraus, spätestens bis 31. 12. des Vorjahres, zu entrichten. Der erste Mitgliedsbeitrag ist spätestens einen Monat nach Gründung bzw. Beitritt anteilig für das noch nicht abgelaufene Kalenderjahr zu leisten.
  3. Die Höhe der Beiträge und sonstige Einzelheiten des Beitragswesen z.B. Art und Weise der Entrichtung, legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Für fördernde Mitglieder können höhere Beiträge als für ordentliche Mitglieder festgelegt werden. Bei den fördernden Mitgliedern können für natürliche Personen niedrigere Beiträge als für Vereine, Verbände und Institutionen bestimmt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
 

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

A. die Mitgliederversammlung

B. der Vorstand

C. der Förderkreis

D. der wissenschaftliche Beirat

E. die Geschäftsführung

2. Zur Unterstützung des Vorstandes und der Geschäftsführung können Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung, einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung berufen. Diese muss einberufen werden,
    • A. wenn das Interesse es erfordert oder
    • B. es von einem Drittel der Zahl aller Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und Grundes, vom Vorstand verlangt wird.
    • Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über Mitgliederversammlungen entsprechend.
  2. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Vereine, Verbände oder Institutionen als ordentliche Mitglieder werden dabei durch einen von ihnen entsandten Vertreter repräsentiert. Fördernde und Ehrenmitglieder sind berechtigt an Sitzungen und Beratungen der Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Politik und Arbeit des Vereins in allen seinen Aufgabenbereichen. Sie ist zuständig für
    • A. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie des Finanzberichtes des Vorstandes zu welchem der Beirat zu hören ist;
    • B. die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung;
    • C. die Genehmigung des vom Vorstand und im Benehmen mit dem Förderkreis aufgestellten Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr und des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses nach Ende des Geschäftsjahres;
    • D. Satzungsänderungen, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Zahl aller Mitglieder bedürfen;
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; es kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es sei denn die Mitgliederversammlung oder der Versammlungsleiter lassen anderes zu.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Eine Änderung des Vereinszweck kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung;
    • Name des Versammlungsleiters und Protokollführers;
    • Zahl der erschienenen Mitglieder;
    • Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
    • die Tagesordnung mit Tagesordnungspunkten;
    • die gestellten Anträge;
    • das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- und Neinstimmen sowie Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen);
    • Art der Abstimmung.

Ein Antrag, der eine Satzungsänderung (Zweckänderung) betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden wird vom Sprecher des Förderkreises wahrgenommen (vgl. § 8).
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden bestimmt eine außerordentliche Mitgliederversammlung die Nachfolge. Aus der Mitte des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung der Vorsitzende bestimmt.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern sollen nur Personen gewählt werden, die Mitglieder des jeweiligen Vorstands oder der jeweiligen Geschäftsführung der zentralen Ebene des Mitglieds (§3 Abs. 2 Satz 2) sind. Endet die Position eines Vorstandsmitglieds, die Voraussetzung für seine Wahl war, scheidet es automatisch aus dem Vorstand aus.
  4. Der Verein wird gemeinsam durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei seiner Sitzung anwesend sind. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, der Förderkreissprecher in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender, bei dessen Verhinderung einer der beiden anderen stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Sitzungen des Vorstandes.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er beschließt auf Vorschlag der Geschäftsführung über die Richtlinien für die Arbeit der Geschäftsführung. Der Vorstand bestellt im Benehmen mit dem Förderkreis den/die Geschäftsführer des Vereins.
 

§ 8 Der Förderkreis

  1. Die Fördermitglieder bilden den Förderkreis. Der Förderkreis hat die Aufgabe, den Vorstand und die Geschäftsführung in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere der Finanzplanung, zu beraten.
  2. Der Förderkreis wählt in einer Versammlung oder im schriflichen Verfahren aus seiner Mitte einen Sprecher sowie einen stellvertretenden Sprecher jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
  3. Der Förderkreis hat ein Vorschlagsrecht zur Bestellung der Geschäftsführung.
  4. Einmal im Jahr muss eine Sitzung des Förderkreises stattfinden. An den Sitzungen des Förderkreises nehmen die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung mit beratender Stimme teil. Der Sprecher des Förderkreises kann weitere Sitzungen einberufen.
  5. Der Förderkreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Für die Beschlussfassung des Förderkreises gelten die Bestimmungen bei der Mitgliederversammlung entsprechend, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes lautendes regelt.
 

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat und weitere Fachausschüsse

  1. Zur Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen auf dem Gebiet des Schienenverkehrssystems wird ein wissenschaftliches Kollegium gebildet.
  2. Dieses setzt sich aus acht Personen aus den Bereichen Forschung, Wissenschaft und Beratung im Bereich der Schienen-Verkehrssysteme zusammen. Die Kollegiumsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglied sein.
  3. Das wissenschaftliche Kollegium wird für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand bestellt. Seine Mitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Kollegiums im Amt.
  4. Es berät den Vorstand bei der Entwicklung von Forschungsaufträgen und wissenschaftlichen Untersuchungen und begleitet diese.
 

§ 10 Geschäftsführung

  1. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch eine Geschäftsführung erledigt, die aus einem oder mehreren Geschäftsführern besteht.
  2. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechts des Förderkreises vom Vorstand bestellt.
  3. Die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsführung werden vom Vorsitzenden und einem weiterem Vorstandsmitglied abgeschlossen. Die Mitarbeiter der Geschäftsführung werden nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der Geschäftsordnung durch die Geschäftsführung angestellt.
  4. Die Führung der laufenden Geschäfte wird durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
  5. Die Geschäftsführung berichtet regelmäßig dem Vorstand.
 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Zahl aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschlossen am 14.06.2000

geändert am: 13.12.2000, 12.11.2002 und 09.12.2004

Stand: 13.12.2004